Die Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen "BÜRGERVEREIN" - Gemeinschaft zur Förderung Karnaper Bürgerinteressen. Er hat seinen Sitz in Essen-Karnap und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist Essen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Aufwertung des Stadtteils Karnap, seiner wirtschaftlichen, strukturellen Belange. Auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Zweck des Vereins nicht gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wendet sich gegen Rassismus und Diskriminierung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung:
- Nr. 06 – Förderung der Denkmalspflege
- Nr. 08 – Förderung des Naturschutzes
- Nr. 22 – Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- Nr. 23 – Förderung des traditionellen Brauchtums
- Nr. 25 – Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit der Karnaper Bürger und der Vereine/Verbände und Institutionen sowie der Geschäftswelt des Stadtteils (Nr. 22), Pflege und Verschönerung des Stadtteilbildes z.B. durch die Betreuung des Kistengartens und Reinigungsaktionen im Stadtteil (Nr. 08), Instandhaltung der Karnaper Seilscheibe (Nr. 06), die Durchführung bzw. Unterstützung von Veranstaltungen in bzw. für den Stadtteil z.B. den Martinszug (Nr. 23) und die Unterstützung von Bürgerinitiativen und Freiwilligen bei der Durchführung von Projekten im Sinne der Vereinssatzung (Nr. 25).
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Mitglieder
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl, Abwahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes
- Festsetzung der Beitragsrichtlinien.
Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Der Vorstand muss ferner eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Abstimmung erfolgt, sofern nicht Gesetz oder Satzung entgegenstellen, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Mitglied oder Bevollmächtigter können nur eine Stimme geltend machen. Die Kumulation von Stimmrechten ist nicht statthaft. Über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen sind.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Der Bürgerverein wird vertreten durch seinen Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem noch der Schriftführer und mindestens zwei Beisitzer. Diese haben in den Vorstandssitzungen volles Stimmrecht. Sie können den Bürgerverein jedoch nicht nach außen hin vertreten.
Mitglieder, die Amtsträger einer politischen Partei sind, können nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand soll alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Ohne eine solche Wahl bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des ersten oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 12 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Satzungsänderung
Anträge auf eine Satzungsänderung können vom Vorstand auf dessen einstimmigen Beschluss oder von jedem Mitglied schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand muss innerhalb von 4 Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu Satzungsänderungswünschen der Mitglieder verfassen. Der neue Vorschlag des Mitgliedes und die Stellungnahme des Vorstands werden der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 14 Auflösung
Anträge auf Auflösung des Vereins können durch den Vorstand dessen einstimmigen Beschluss oder von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder gestellt werden. Der Antrag auf Auflösung ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Stadtverband der Bürger- und Verkehrsvereine Essen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
Die personenbezogenen Daten dürfen von den Vorstandsmitgliedern und anderen für den Verein Tätigen nur zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins und zur Mitgliederverwaltung genutzt und verarbeitet werden. Eine anderweitige Nutzung, Verarbeitung oder Bekanntgabe ist untersagt. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Essen, den 28.08.2019